GUT ZU WISSEN: Vermögens- und Einkommensgrenzen bei Menschen mit Behinderung im Jahr 2024

Seit 01.01.2024 haben sich wieder die Vermögens- und Einkommensgrenzen in der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe verändert. Wir möchten in diesem Artikel über die wichtigsten Beiträge und Änderungen im Jahr 2024 für Menschen mit Behinderung informieren.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Seit 01.01.2024 beträgt die Einkommensgrenze 1.126,00 € (doppelte Regelbedarfsstufe 1). Beachten Sie hierbei, dass bestimmte Einkünfte (z.B. das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz) nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden dürfen.

Eltern von Menschen mit Behinderung müssen sich erst an der Grundsicherung beteiligen, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils 100.000 € überschreitet. Der Unterhaltsbeitrag liegt im Jahr 2024 bei 32,47 € / Monat. Das Vermögen der Eltern wirkt sich nicht auf die Grundsicherung ihres erwachsenen Kindes aus.

Das Schonvermögen hat sich nicht verändert:  Menschen mit Behinderung können daher auch weiterhin ein geschütztes Vermögen von 10.000 € besitzen. Als Schonvermögen gelten nicht nur Geldbeträge, sondern auch alle anderen Geld- und Sachwerte. Hinweis: Das Schonvermögen gilt auch im Betreuungsrecht.

Der Besitz eines angemessenen Kraftfahrzeugs zählt dabei als geschütztes Vermögen. Das Kraftfahrzeug ist angemessen, wenn es einen Marktwert von 7.500 € nicht überschreitet. NEU: Die Vermögensregelungen zum Kraftfahrzeug gelten seit 01.01.2024 nun auch für die Eingliederungshilfe.

 

Eingliederungshilfe:

Für die Einkommens- und Vermögensgrenze in der Eingliederungshilfe wird die sog. Bezugsgröße der Sozialversicherung herangezogen, die sich jährlich erhöht und im Jahr 2024 42.420 € beträgt. Somit ergeben sich für die Leistungen der Eingliederungshilfe folgende Freibeträge für das Jahr 2024:

  Grenzbetrag pro Jahr Prozentsatz der jährlichen Bezugsgröße
Vermögen 63.630 € 150 %
Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit 36.057 € 85 %
Einkommen aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 31.815 € 75 %
Einkommen aus Renteneinkünften 25.452 € 60 %

Das Vermögen des (Ehe-)Partners wird nicht berücksichtigt. Jedoch kann die Höhe des Einkommensfreibetrags noch davon abhängen, ob die leistungsberechtigte Person in einer Partnerschaft lebt und/oder unterhaltsberechtigte Kinder hat.


Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/Arbeitshilfen_Formulare_Rundschreiben_Newsletter_Tagungsunterlagen/Rundschreiben/Rundschreiben_2023/RS_135_2023_Anlage_1_Regelsatzerhoehung_2024.pdf

https://www.betanet.de/eingliederungshilfe-einkommen-und-vermoegen.html

https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderung


Sie benötigen noch mehr Infos oder Unterstützung? Sie erreichen uns unter beratung@gemeindediakonie-mannheim.de oder 0621 – 8600 1719.               Gerne kommen wir auch zu Ihnen nach Hause und beraten Sie vor Ort.