GUT ZU WISSEN: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz zum 1. Juli 2023

Am 01.07.2023 ist das sog. „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG“ in Kraft getreten. Im Vorfeld haben wir über die Änderungen berichtet, nun möchten wir nochmal einen vollständigen Überblick zum PUEG ab 1. Juli 2023 geben:

 

Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Nach Intervention durch verschiedene Behindertenverbände und von Angehörigen wird nun doch stufenweise ein Gemeinsamer Jahresbetrag mit dem PUEG eingeführt. Es wird somit zukünftig ein Gesamtbetrag für pflegebedürftige Personen zur Verfügung stehen, welcher flexibel für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar sein wird.  Dies stellt eine deutliche Verbesserung für viele Angehörige dar, denn aktuell kann die Verhinderungspflege nicht um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege erhöht werden.

 

Der Gemeinsame Jahresbetrag wird ab 01.01.2024 wie folgt eingeführt:

  • Ab 01.01.2024 steht der flexibel nutzbare Gesamtbetrag für pflegebedürftige Personen bis zum 25. Geburtstag ab Pflegegrad 4 zur Verfügung. Er beläuft sich im Jahr 2024 auf 3.386 €. Dieser Personenkreis kann daher bereits ab 2024 sein Budget der Verhinderungspflege mit dem vollen Betrag der Kurzzeitpflege aufstocken, damit stehen 968 Euro mehr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
  • Ab 01.07.2025 steht der flexibel nutzbare Gesamtbetrag für alle pflegebedürftigen Personen zur Verfügung. Er wird sich im Jahr 2025 auf 3.539 € erhöhen.

 

Erhöhung der Leistungsbeträge ab 01.01.2024

  • Ab 01.01.2024 erhöht sich das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen um 5 %
  • Ab 01.01.2025 erhöhen sich das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen und auch die Leistungsbeträge im teil- und vollstationären Bereich um 4,5 %
  • Ab 01.01.2028 erhöhen sich erneut alle Leistungsbeträge, die Anhebung bemisst sich am Anstieg der Kerninflationsrate

 

Neue Beitragssätze ab 01.07.2023

Der allgemeine Beitragssatz für die Pflegeversicherung und der Zuschlag für Versicherte ohne Kinder erhöhen sich zum 01.07.2023. Für Eltern werden gestaffelte Beitragssätze zur Entlastung eingeführt, die von der Anzahl und vom Alter der Kinder abhängig sind. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.

 

Es gelten somit ab dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze: 

Mitglieder ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
Mitglieder mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7 %)
Mitglieder mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Mitglieder mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
Mitglieder mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

 

Weitere Informationen zum PUEG finden Sie unter folgenden Links, Stand 06.07.2023:

  • Übersicht der neuen Regelungen vom BVKM:

https://bvkm.de/wp-content/uploads/2023/03/pueg_uebersicht-des-bvkm_2023.pdf

  • Übersicht des PUEG vom Gesundheitsministerium:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg.html

  • Beitragssätze vom Gesundheitsministerium:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg/beitragsdifferenzierung-nach-kinderzahl.html

  • Gesetzentwurf PUEG vom Gesundheitsministerium:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/PUEG_RefE_Pflegereform_bf.pdf

 

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