GUT ZU WISSEN: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert. Zuerst tritt zum 01.07.2023 das. „Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz – PUEG“ in Kraft, um ab 01.01.2024 die Leistungen zu verbessern. Ziel ist die Stärkung der häuslichen Pflege und die Entlastung der Pflegebedürftigen bzw. Pflegenden sowie die finanzielle Stabilisierung der Pflegeversicherung. Hier die wichtigsten Inhalte (keine abschließende Aufzählung) des Gesetzesentwurfs:

Erhöhung des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 um 5 %

Pflegegrade Pflegegeld ab 2024 Pflegesachleistungen ab 2024  
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 316 € → 331,80 € 724 € → 760,20 €
Pflegegrad 3 545 € → 572,25 € 1.363 € → 1.431,15 €
Pflegegrad 4 728 € → 764,40 € 1.693 € → 1.777,65 €
Pflegegrad 5 901 € → 946,05 € 2.095 € → 2.199,75 €

 

Dynamisierung von Leistungen

Zukünftig sollen die Pflegegeld- und Pflegesachleistungen regelmäßig an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden (Dynamisierung). In dem Zuge sind weitere Erhöhungen zum 01. Januar 2025 und zum 01. Januar 2028 vorgesehen.

 

Neuerung bei der Nutzung von Pflegeunterstützungsgeld ab 01.01.2024

Bisher konnte das Pflegeunterstützungsgeld einmalig bis zu 10 Tage pro pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Ab 01.01.2024 sollen berufstätige pflegende Angehörige 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr (je pflegebedürftiger Person) für die Pflege im Notfall nutzen können.

Info: Das Pflegeunterstützungsgeld wird als Art Lohnausgleich von der Pflegeversicherung gezahlt, wenn man sich von der Arbeit freistellen lassen muss, um kurzfristig und akut die Pflege eines Angehörigen zu leisten. Hierfür muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden!

 

Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Reha-Einrichtungen

Unter bestimmten Voraussetzungen wird bereits die Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in Reha-Einrichtungen ermöglicht, wenn die Pflegeperson für sich selbst eine Reha-Maßnahme in Anspruch nehmen muss. Dies ist bisher im Rahmen von Kurzzeitpflege in §42 SGB IX geregelt. Ab 01.07.2023 soll über §42a SGB XI ein eigener (neuer) Leistungsanspruch hierfür entstehen und die bisherige Regelung weiterentwickelt werden.

 

Mehr Transparenz beim Begutachtungsverfahren

Das Begutachtungsverfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Einstufung Pflegegrad) soll für die Betroffenen übersichtlicher werden. Damit ist aber keine Änderung der Kriterien für die fünf Pflegegrade gemeint.

 

Beitragssatz/Beitragsbemessung ab 01.07.2023

Der allgemeine Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben und nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%.

Aktualisierung vom 30.05.2023:

Flexibel nutzbarer Gesamtbetrag wieder aufgenommen

In der Lesung vom Bundestag am 26.05.2023 wurde die Einführung eines flexibel nutzbaren Gesamtbetrags wieder in das geplante Gesetz aufgenommen. Das bedeutet: Die jetzt beschlossene Regelung sieht nun doch die Einführung eines gemeinsamen Jahresbetrags vor, der flexibel für Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einsetzbar sein soll.

Dies soll stufenweise geschehen und stellt für viele Angehörige und Betroffene eine deutliche Leistungsverbesserung dar.

Wir informieren im Rahmen der Gut-zu-Wissen-Reihe über weitere Entwicklungen.

 

Weitere Informationen zum PUEG allgemein finden Sie unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-kabinett-05-04-23.html

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-945034

https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/pflegeunterstuetzungsgesetz-pflegeentlastungsgesetz/

 

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