GUT ZU WISSEN: Die Erwerbsminderungsrente für Werkstattbeschäftigte

Um die Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zu erfüllen, muss entweder die Behinderung von Geburt an oder im Kindesalter vorliegen oder die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder einer vergleichbaren Einrichtung festgestellt werden. Die Wartezeit auf den Anspruch der EM-Rente beträgt 20 Jahre.

Menschen mit Behinderung, die einen Förder- und Betreuungsbereich besuchen, sind hingegen nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt, somit entfällt ein Anspruch auf eine EM-Rente. Aus diesem Grund empfiehlt sich ein Wechsel vom Arbeitsbereich einer WfbM in einen Förder- und Betreuungsbereich erst nach dem Erreichen der EM-Rente.

Die EM-Rente ist keine Altersrente. Das bedeutet, wer eine EM-Rente bezieht kann weiterhin in einer WfbM oder einem tagesstrukturierendem Angebot beschäftigt bleiben.

Die EM-Rente wird, wie die Altersrente, individuell berechnet. Auch von der EM-Rente müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Menschen mit einer geringen EM-Rente können Anspruch auf ergänzende Grundsicherung oder Wohngeld erhalten. Wer eine EM-Rente bezieht, muss für die Kosten des Mittagsessens in der Werkstatt selbst aufkommen. Die Arbeitsprämie aus der Werkstatt wird jedoch nicht auf die EM-Rente angerechnet.

Die EM-Rente wird bei Erreichen des Rentenalters automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Falls ein Anspruch auf Grundrente besteht, wird dieser Zuschlag automatisch von der Rentenversicherung berechnet und ausgezahlt.

 

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