Verhalten für Reiserückkehrer in Bezug auf die Corona-Pandemie

Seit dem 8. August 2020 gilt die bundesrechtliche Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten. Danach müssen Personen, die auf dem Land-, See oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, einen negativen Coronatest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Die Risikogebiete hat das Robert-Koch-Institut auf seiner Internetseite https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html gelistet.

Vorlageberechtigt für Einreisende nach Baden-Württemberg ist das für ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Satz 1 der landesrechtlichen Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ vom 14. Juli 2020, die gemäß § 1 Absatz 5 der bundesrechtlichen Verordnung uneingeschränkt fort gilt. Danach sind Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Gemäß § 1 Abs. 3 CoronaVO EQ unterliegen die erfassten Personen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch das Gesundheitsamt. Die Behörde entscheidet demgemäß auch über eine Verkürzung des Absonderungszeitraums, soweit ein ärztliches Zeugnis über ein negatives Testergebnis auf Covid-19 vorgelegt wird. Eine Arbeitsaufnahme ist erst nach entsprechender behördlicher Entscheidung möglich.

Diese Regelung ist voraussichtlich bis 15. September gültig. Wir informieren Sie über die dann geltenden geänderten Regelungen.