Update: Betreffend Einrichtungen der Tagesstruktur und des Berufsbildungsbereichs

Der Vorstand der Gemeindediakonie Mannheim informiert: 

Die Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten gilt ab 04. Mai in veränderter Fassung.

Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung WfMB – CoronaVO WfMB) vom 18. März 2020 (in der Fassung vom 04. Mai) 

Die Verordnung ist so aufgebaut, dass die Schließung der WfbM weiter gilt, aber die Ausnahmetatbestände, nach denen Beschäftigung in Werkstätten möglich ist, erweitert werden.

  • Die Ausnahmetatbestände sind nach wie vor die nach § 1a Corona VO WfbM unverändert mögliche Notbetreuung.
  • Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und das Betreten der Einrichtungen durch Menschen mit Behinderung ist gestattet (§1 Abs. 3), wenn
  1. 1.  die Zahl der hierfür genutzten Arbeits- und Betreuungsplätze auf ein Viertel der am 19. März 2020 in einer Werkstatt und angegliederten Förderstätte vorhandenen Plätze beschränkt ist,
  2. 2.  die Menschen mit Behinderung freiwillig an den Beschäftigungs- und Betreuungsangeboten teilnehmen,
  3. 3.  einzeln oder in Kleingruppen mit höchstens sechs Menschen mit Behinderung gearbeitet oder betreut wird,
  4. 4.  die Kleingruppen getrennt nach Wohngruppen und Wohnheimen oder zu Hause wohnenden Menschen mit Behinderung zusammengestellt werden und
  5. 5.  ein Infektionsschutzkonzept des Trägers für die Fahrdienste und den Betrieb der Werkstatt und der Förderstätte vorliegt.
  • Ausgenommen von den Verboten nach § 1 sind Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen mit unmittelbar räumlich verbundenen Förderstätten wohnen oder eine reine Förderstätte ohne Werkstatt besuchen, wenn die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 entsprechend erfüllt sind.

 Wichtig hierbei ist – und darauf haben Vertreter des Sozialministeriums ausdrücklich hingewiesen – dass die WfbMs/FuBs nicht zum 04.05.2020 wieder öffnen müssen, sondern selbst entscheiden können, wann sie bereit sind, im Rahmen der Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 3 wieder Personen zu beschäftigen.

 

Auf keinen Fall in die Werkstatt oder den Förderbereich dürfen Menschen, die

  1. 1. in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, und
  2. 2. Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur.

Diese Verordnung tritt am 19.03.2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 23. Mai 2020 außer Kraft.

Die Gemeindediakonie Mannheim hat Notversorgungen im Tagesförderzentrum Käfertal, der Werkstatt Mallau und der Werkstatt Weinheim (neu) eingerichtet.

Über unsere Homepage informieren wir Sie weiter über den aktuellen Stand.

Bleiben Sie gesund.

Gernot Scholl
Vorstand