Update: Betreffend Einrichtungen der Tagesstruktur und des Berufsbildungsbereichs

Der Vorstand der Gemeindediakonie-Mannheim informiert: 

Die Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten gilt ab 16. Juni in veränderter Fassung.

Verordnung des Sozialministeriums zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektionen mit Sars-CoV-2 (Corona-Verordnung WfMB – CoronaVO WfMB) vom 18. März 2020 (in der Fassung vom 16. Juni)

Seit dem Wochenende ist die Verordnung in geänderter Fassung veröffentlicht und in Kraft bis 22. Juli 2020. Die Regelung zur Freiwilligkeit wurde aufgehoben.

§1 der Verordnung spricht noch immer ein Betretungs- und Betreuungsverbot aus – davon gibt es Ausnahmen. Demnach ist die Werkstatt, formal im Rahmen der Maßnahmenkonzepte und Infektionsschutzkonzepte, wieder aufnahmefähig.

Alle Beschäftigten und deren Betreuer erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben mit Informationen und einer Abfrage. Diese Abfrage ist Grundlage unserer weiteren Planungen. Engpässe werden sicher entstehen durch Kapazitäten der Fahrlinien, unseren räumlichen Kapazitäten und der Veränderung von Arbeits- und Betreuungszeiten.

Aktuell, ab 16. Juni 2020, gelten für die Beschäftigten der Werkstätten die nachstehenden Stände zum An- bzw. Abwesenheitsstatus:

  1. Anwesend in der Werkstatt
  2. Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
  3. Urlaub
  4. Nach §5 der VO: Kontaktperson zu einer infizierten Person in einem Zeitraum kleiner 2 Wochen (Nachweis über Meldung an Gesundheitsbehörden)
  5. Nach §5 der VO: Personen mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung empfohlen oder Nachweis zu 4.)

Die Notbetreuung nach §1a der Verordnung ist weiterhin möglich, wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen kann oder aus sonstigen wichtigen Gründen keine geordnete Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung tagsüber zuhause sichergestellt werden kann.

Arbeitszeiten
Je nach dem Stand der Ergebnisse der oben erwähnten Abfrage kann es erforderlich werden, die Betreuungszeiten, die Zeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende und die wöchentliche Arbeitszeit zu verändern. Dies wird dann erforderlich, wenn die Nachfrage unsere Möglichkeiten übersteigt und wir, um allen Nachfragenden gerecht zu werden, die vorhandenen Kapazitäten so aufteilen müssen, dass für möglichst viele Beschäftigte die Möglichkeiten zur Teilhabe geschaffen werden. Diese Regelungen münden dann in ein Maßnahmenkonzept im Sinne der Verordnung. Die Grundlage ist nachstehend zitiert.

Zitat aus §1 Absatz 3:
„(3) Die Beschäftigung und Betreuung von Menschen mit Behinderung und das Betreten der Einrichtungen durch Menschen mit Behinderung ist gestattet, wenn

  1. ein Maßnahmenkonzept vorliegt, aus dem erkennbar wird, wie die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der beschäftigten Menschen mit Behinderung wirksam erbracht werden können.“

Über unsere Homepage informieren wir Sie weiter über den aktuellen Stand.

Bleiben Sie gesund.

Gernot Scholl
Vorstand