GUT ZU WISSEN: Kein Widerspruch per E-Mail

Das kennen Sie sicher auch – ein Bescheid flattert ins Haus und man muss Widerspruch erheben. In einem Urteil hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jetzt entschieden, dass ein Widerspruch in Form einer einfachen E-Mail nicht ausreicht, da sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Widersprüche bedürfen immer der schriftlichen Form per Briefpost oder Fax.

E-Mails als Widersprüche sind nur wirksam, wenn sie über eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine andere absenderauthentifizierende Übersendung verfügen, z.B. per DE-Mail o.ä.