GUT ZU WISSEN: Änderungen der Vermögens- und Einkommensgrenzen bei Menschen mit Behinderung

In vielen Bereichen sind seit 1. Januar 2023 rechtliche Änderungen in Kraft getreten, die sich auch auf die Leistungen von Menschen mit Behinderung auswirken können. Die Beratung der Gemeindediakonie informiert in ihrer Reihe „GUT ZU WISSEN“ über die neuen Vermögens- und Einkommensgrenzen bei der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (SGB XII) und in der Eingliederungshilfe (SGB IX):

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:

Das Schonvermögen wurde zum 01.01.2023 von 5.000 auf 10.000 Euro verdoppelt. Menschen mit Behinderung können daher ein geschütztes Vermögen von 10.000 Euro besitzen. Auch der Besitz eines angemessenen Kraftfahrzeugs zählt jetzt als geschütztes Vermögen. Das Kraftfahrzeug ist angemessen, wenn es einen Marktwert von 7.500 Euro nicht überschreitet.

Zum Einkommen nennt die Deutsche Rentenversicherung als „einfache Faustregel“: Wenn das gesamte Einkommen unter 924 Euro liegt, sollte geprüft werden, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Beachten Sie hierbei, dass bestimmte Einkünfte (z.B. das Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz) nicht bedarfsmindernd auf die Grundsicherung angerechnet werden dürfen.

Eltern von Menschen mit Behinderung müssen sich erst an der Grundsicherung beteiligen, wenn das jährliche Gesamteinkommen eines Elternteils 100.000 Euro überschreitet. Der Unterhaltsbeitrag liegt 2023 bei 32,46 Euro/ Monat. Das Vermögen der Eltern wirkt sich nicht auf die Grundsicherung ihres erwachsenen Kindes aus.

Eingliederungshilfe:

Für die Einkommens- und Vermögensgrenze in der Eingliederungshilfe wird die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung herangezogen, die sich jährlich erhöht und im Jahr 2023 insgesamt 40.740 Euro beträgt. Somit ergeben sich für die Leistungen der Eingliederungshilfe folgende Freibeträge für das Jahr 2023:

Grenzbetrag Prozentsatz der jährlichen Bezugsgröße
Vermögen 61.110 Euro 150 %
Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 34.629 Euro 85%
Einkommen aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 30.555 Euro 75%
Einkommen aus Renteneinkünften: 24.444 Euro 60%

Hinweis: Das Schonvermögen von 10.000 Euro gilt auch im Betreuungsrecht (§1880 BGB), z.B. für die Betreuungsvergütung und den Aufwendungsersatz.

Sie benötigen noch mehr Infos oder Unterstützung? Sie erreichen uns unter beratung@gemeindediakonie-mannheim.de oder 0621-8600 1719. Gerne kommen wir auch zu Ihnen nach Hause und beraten Sie vor Ort.