GUT ZU WISSEN: Aufgabenbereiche und Übergangsregelungen im Betreuungsrecht

Im Rahmen des Angehörigenabends wurde bereits über die Reform des Betreuungsrechts seit 01.01.2023 von Frau Steinmetz – Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) informiert. Wir möchten in diesem Artikel nochmal auf wichtige Änderungen aufmerksam machen:

Aufgabenkreise und Aufgabenbereiche (§1815 Abs. 1 BGB):

Bisher wurde eine rechtliche Betreuung für größere Aufgabenkreise bestellt. Seit 01.01.2023 sind sogenannte Aufgabenbereiche im Einzelnen vom Betreuungsgericht ausdrücklich anzuordnen. Die Aufgabenbereiche definieren die konkret zu regelnden Aufgaben der rechtlichen Betreuung.

Es können auch nur einzelne Maßnahmen zugeordnet werden. Als Aufgabenkreis ist jetzt die Gesamtheit aus mehreren Aufgabenbereichen zu verstehen, wenn zum Beispiel die Bestandteile der Aufgabenbereiche zusammengefasst werden (z.B. Vermögenssorge).

Eine Betreuung „in allen Angelegenheiten“ ist daher nicht mehr zulässig.

 

Besondere Aufgabenbereiche (§ 1815 Abs.2 BGB):

Es werden 6 Aufgabenbereiche aufgeführt, die explizit durch das Betreuungsgericht angeordnet werden müssen. Diese Aufgabenbereiche stellen einen erhöhten Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des*der Betreuten dar, sodass diese nicht in andere Aufgabenbereichen „hineingelesen“ werden dürfen.

 

Erforderlichkeit (§ 1814 Abs. 3 BGB):

Für jeden Aufgabenbereich muss die Wahrnehmung durch eine rechtliche Betreuung erforderlich sein. Dies bezieht sich auch auf den Umfang der Betreuung. Die rechtliche Betreuung soll nicht den erforderlichen Unterstützungsbedarf überschreiten. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn ein absehbarer oder akuter Handlungsbedarf besteht.

Wichtig: Der Wunsch und Willen des*der Betreuten ist für das Handeln als rechtliche Betreuung nun gesetzliche Pflicht. Die Betreuten sind gemäß ihren Wünschen und Vorstellungen zu unterstützen (§ 1821 BGB).


Übergangsregelungen:

Aufgabenkreise, die nach dem „alten“ Recht angeordnet wurden, bleiben zunächst weiterhin bestehen – auch wenn diese in ihrem Umfang nicht dem neuen Recht entsprechen. Die Anpassung der Aufgabenbereiche nach dem neuen Gesetz erfolgt bei anstehenden Überprüfungen durch das Betreuungsgericht. Es gelten u.a. folgende Besonderheiten:

  • Rechtliche Betreuungen „in allen Angelegenheiten“ müssen ihre Aufgabenkreise bis spätestens 01.01.2024 nach den neuen Regelungen anpassen.
  • Spätestens zum 01.01.2028 berechtigt ein „alter“ Aufgabenkreis nicht mehr zu Aufenthaltsentscheidungen mit Auslandsbezug und auch nicht mehr zu Unterbringungsentscheidungen. Letzteres bedeutet, dass eine Unterbringung auch bei Gefahr im Verzug ohne konkreten Aufgabenbereich dann nicht mehr möglich ist. Erfolgt die Unterbringung gegen den Willen des*der Betreuten bedarf es auch weiterhin einer gerichtlichen Genehmigung

 

Hinweis:

Prüfen Sie ihre bisherigen Aufgabenbereiche und regen Sie frühzeitig die Anpassung und Konkretisierung nach dem neuen Betreuungsrecht an. Das kann z.B. auch schrittweise geschehen. Prüfen Sie gemeinsam mit ihren Betreuten die tatsächliche Erforderlichkeit bisheriger Aufgabenbereiche (Unterstützung vor Vertretung!).

 

Eine umfassende Präsentation zur Reform des Betreuungsrechts wurde von Frau Steinmetz (SkF) zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen zu o.g. Änderungen finden Sie außerdem unter:

https://www.berufsbetreuung.de/berufsbetreuung/recht/weitere-themen/aufgabenkreise-und-aufgabenbereiche/

https://www.ditschler-seminare.de/fachbeitr%C3%A4ge/aufgabenkreise-und-aufgabenbereiche-im-betreuungsrecht/

 

Sie benötigen noch mehr Infos oder Unterstützung? Sie erreichen uns unter beratung@gemeindediakonie-mannheim.de oder 0621 – 86001719. Gerne kommen wir auch zu Ihnen nach Hause und beraten Sie vor Ort.